Steuern sparen mit Home Office wird einfacher
Vielfach scheinen die Ansetzbarkeit von Werbungskosten oder Betriebsausgaben alles andere, als einfach. Die Finanzämter handeln oftmals nach dem Prinzip: Alles oder nichts. Eine Teilung gibt es nicht. Doch jetzt kommt langsam Bewegung in die Sache. Erst kürzlich sorgte die Teilbarkeit bei Reisekosten für Aufsehen: So durfte bisher eine berufliche Reise nur dann abgesetzt werden, wenn kein privater Anteil darin enthalten war. Mittlerweile sind die Behörden aber soweit, auch eine gemischte Reise zu berücksichtigen, wobei die beruflichen Anteile steuerlich geltend gemacht werden können.
Bei den Arbeitszimmern herrscht derzeit auch Aufregung, denn hier finden sich zahlreiche neue Urteile, die es dem Verbraucher erleichtern sollen, mit dem Arbeitszimmer Steuern zu sparen. Das Finanzgericht Köln hat den bahnbrechenden Richterspruch erlassen: Was für die Reisekosten gilt, muss genauso für das Arbeitszimmer angewendet werden können. Auch wenn es privat genutzt wird, sogar wenn es in erheblichem Umfang zur privaten Nutzung dient, ist der berufliche Anteil der Nutzung steuerlich absetzbar, heißt es in dem aktuellen Urteil. Damit können jetzt selbst häusliche Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden, die in einem Durchgangszimmer eingerichtet wurden. Ebenfalls ist die kleine Arbeitsecke im Wohn- oder Esszimmer jetzt steuerlich absetzbar. Einzige Bedingung: Es darf kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Bisher sahen die Finanzbehörden die Trennung von beruflicher und privater Nutzung eines Raumes für unmöglich an, das bestätigte auch ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg.
Da die Rechtslage bisher unklar ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Ein entsprechender Musterprozess liegt bereits vor, er wird unter dem Aktenzeichen X R 32/11 geführt. Steuerberater und andere Experten raten Arbeitnehmern und Selbstständigen, denen nur das Home Office zur Verfügung steht, die Kosten dafür in der Steuererklärung anzugeben. Sofern das Finanzamt diese nicht anerkennt, sollte unter Berufung auf das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof Einspruch gegen den Bescheid eingelegt und um Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung gebeten werden.
Welche Kosten für das Arbeitszimmer können berücksichtigt werden?
Um die Kosten für das Home Office korrekt angeben zu können, ist es natürlich notwendig, zu wissen, welche Kosten berücksichtigt werden. Man unterscheidet hierbei in verschiedene Kostenarten. An erster Stelle stehen die so genannten Raumkosten. Sie beinhalten alle Kosten, die dem Arbeitszimmer eindeutig zuzuordnen sind. Dazu zählen unter anderem Renovierungskosten, Kosten für Tapeten und Teppichböden, aber auch Lampen. Nicht absetzbar sind hingegen im Allgemeinen Kunstgegenstände, Vasen und Wandbehänge. Sie können aber absetzbar werden, sofern sie angemessen sind.
Weiterhin finden sich anteilige Aufwendungen, sie können dem Home Office nicht direkt zugeordnet werden. Sie müssen anteilig, im Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche abgerechnet werden. Dabei fallen Kosten für Miete, Heizung, Strom, Wasser, Versicherungen, Reinigungskosten und Co. in diesen Bereich.
Generell absetzbar sind dagegen Arbeitsmittel, wie der Schreibtisch, der Bürocontainer, die Regale, Computer, Telefon und mehr. Diese lassen sich sogar dann steuerlich geltend machen, wenn das Home Office vom Fiskus nicht als Arbeitszimmer anerkannt wird.
Wann werden die Kosten für das Arbeitszimmer anerkannt?
Ebenfalls unterscheiden die Finanzämter unterschiedliche Höhen der anrechenbaren Kosten für das Arbeitszimmer. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Vielfach kommt es zu Unklarheiten beim häuslichen Arbeitszimmer, wenn Kosten in Höhe von mehr als 1.250 Euro pro Jahr abgesetzt werden sollen. Doch diese sind anrechenbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Hausfrauen, die sich von zu Hause aus selbstständig machen, der Steuerberater, Schriftsteller und freie Journalist sind klassische Beispiele. Aber auch Angestellte, die zwei Tage in der Woche beim Arbeitgeber arbeiten, drei Tage allerdings von zu Hause aus agieren, haben den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer.
Der volle Kostenabzug wird natürlich bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer möglich, wenn dieses etwa in der Nachbarschaft angemietet wird. Anders sieht es dagegen aus, wenn das angemietete Büro und die Wohnung in einem Haus auf einer Etage liegen. Dann wird oftmals der Rotstift vom Fiskus angesetzt.
Die beste Möglichkeit, um auch als Arbeitnehmer vom häuslichen Arbeitszimmer zu profitieren besteht darin, das Zimmer an den Arbeitgeber zu vermieten. Dieser überlässt es dem Arbeitnehmer dann zur beruflichen Nutzung. Hier muss allerdings ein Nutzen für den Arbeitgeber nachgewiesen werden, etwa eingesparte Kosten oder aber der schnellere und bessere Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers.
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